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OLG Stuttgart entscheidet im Streit um das Fernwärmenetz

Seit Jahren beharken sich die Landeshauptstadt Stuttgart und die EnBW im Kampf um die örtlichen Versorgungsnetze. Nach der Entscheidung zur Übertragung der Hochspannungsnetze folgt nun das Urteil im Fernwärmestreit – und führt zu einem Patt.

Mit Urteil vom 26.03.2020 hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters Christoph Stefani auf Grundlage einer mündlichen Verhandlung vom 20.02.2020 entschieden, dass die Landeshauptstadt Stuttgart nicht Eigentümerin jener Fernwärmeversorgungsanlagen geworden ist, die die EnBW im Stadtgebiet errichtet hat. Zudem steht der Landeshauptstadt kein Anspruch auf Übereignung dieser Anlagen gegen Zahlung einer Entschädigung zu.

Der im Jahr 1994 zwischen den Parteien geschlossene Konzessionsvertrag über die Nutzung von Wegegrundstücken der Landeshauptstadt für den Betrieb eines Fernwärmetransportsystems war nach rund zwanzig Jahren ausgelaufen, enthielt jedoch keine Regelung zur Übertragung des Fernwärmenetzes. Ein Anspruch auf Übereignung der Fernwärmeversorgungsanlagen lasse sich – so der Senat – aus diesem Vertrag nicht herleiten. Auch bestehe keine andere Rechtsgrundlage, auf die sich ein Anspruch auf Übereignung des Fernwärmenetzes stützen lasse. Die Landeshauptstadt könne jedoch als Grundstückseigentümerin die Beseitigung der auf ihren Grundstücken errichteten Anlagen verlangen, nachdem der Konzessionsvertrag ausgelaufen sei. Insoweit hat der Senat der Klage der Landeshauptstadt stattgegeben und in der Konsequenz das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.02.2019 abgeändert.

Nicht durchsetzen konnte sich die EnBW hingegen mit ihrer Widerklage, mit der sie die Verurteilung der Landeshauptstadt zur Abgabe eines Angebots für den Abschluss eines neuen Wegenutzungsvertrags für den Betrieb des Fernwärmeversorgungssystems erreichen wollte. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Stuttgart, das die Landeshauptstadt Stuttgart hierzu verurteilt hatte, könne aus dem Kartellrecht kein derartiger Anspruch
abgeleitet werden. Der Senat hat daher die Widerklage der EnBW abgewiesen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen steht beiden Parteien die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof offen.