Die Zukunft der Kundenanlage bleibt eines der meistdiskutierten Themen des Energierechts. Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) Ende 2024 die bisherige deutsche Ausgestaltung der Kundenanlage (§ 3 Nr. 24a EnWG alte Fassung) grundlegend in Frage gestellt und der Bundesgerichtshof (BGH) diese Rechtsprechung übernommen hat, blieben viele Fragen unbeantwortet.
Mit seinem Urteil vom 28. November 2024 (C-293/23) stellte der EuGH klar, dass der unionsrechtliche Begriff des Verteilernetzes nicht durch nationale Zusatzkriterien eingeschränkt werden darf. Entscheidend ist allein, ob Elektrizität an Großhändler oder Endkunden weitergeleitet wird. Die bislang im EnWG enthaltenen Kriterien zur Kundenanlage reichen danach nicht aus, um eine Anlage aus dem Netzbegriff herauszunehmen.
Der BGH schloss sich dieser Sichtweise mit Beschluss vom 13. Mai 2025 (EnVR 83/20) an und gab seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich auf. Seitdem gilt: Eine Kundenanlage kann nur noch vorliegen, wenn die betreffende Anlage gerade kein Verteilernetz im unionsrechtlichen Sinne ist.
Für zahlreiche Betreiber von Industrieparks, Quartiersversorgungen, Gewerbearealen oder Mieterstromprojekten führte dies zu erheblicher Rechtsunsicherheit.
Mit der EnWG-Novelle vom 23. Dezember 2025 hat der Gesetzgeber reagiert und § 118 Abs. 7 EnWG eingeführt. Danach gelten die regulatorischen Pflichten eines Netzbetreibers für Bestandskundenanlagen, die bereits vor Inkrafttreten der Novelle an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen waren, erst ab dem 1. Januar 2029. Damit erhalten bestehende Anlagen zunächst eine Übergangsfrist, innerhalb derer Betreiber ihre Versorgungskonzepte überprüfen und gegebenenfalls anpassen können. Gleichzeitig bleibt offen, ob diese Übergangsregelung unionsrechtlich Bestand haben wird.
Im Europäischen Parlament liegen mit den Änderungsanträgen 715 und 718 Vorschläge zur Änderung der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie vor. Darin enthalten ist die Möglichkeit, dass Mitgliedstaaten für räumlich, wirtschaftlich und wettbewerblich abgegrenzte Stromnetze regulatorische Erleichterungen festlegen dürfen. Damit könnte erstmals eine ausdrückliche unionsrechtliche Grundlage für kundenanlagenähnliche Versorgungsmodelle geschaffen werden.
Ob diese Vorschläge tatsächlich verabschiedet werden, ist derzeit offen. Sie zeigen jedoch, dass die Problematik inzwischen auch auf europäischer Ebene erkannt wurde und nach Lösungen gesucht wird.
