Viele Anlagenbetreiber fragen sich, wie lange ein Netzbetreiber für den Netzanschluss einer Photovoltaikanlage Zeit hat. Die Antwort lautet: Das Gesetz sieht Fristen vor und verlangt ein unverzügliches Handeln.
Nach § 8 EEG sind Netzbetreiber verpflichtet, Erzeugungsanlagen vorrangig und unverzüglich an ihr Netz anzuschließen. Dabei bedeutet „unverzüglich“ nicht „irgendwann“, sondern entsprechend § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern.
Das heißt: Verzögerungen, die auf die interne Organisation, Personalknappheit oder Abläufe des Netzbetreibers zurückzuführen sind, können grundsätzlich nicht zulasten des Anlagenbetreibers gehen. Der Netzbetreiber muss alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den Anschluss so schnell wie möglich zu ermöglichen.
Sobald dem Netzbetreiber alle für die Bearbeitung erforderlichen Informationen vorliegen, beginnt eine gesetzliche Höchstfrist.
Nach § 8 Abs. 6 EEG muss der Netzbetreiber spätestens innerhalb von acht Wochen unter anderem das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung mitteilen, den geeigneten Netzverknüpfungspunkt benennen, einen Zeitplan für die Herstellung des Netzanschlusses übermitteln, die voraussichtlichen Anschlusskosten darstellen und die erforderlichen technischen Informationen bereitstellen.
Diese Acht-Wochen-Frist ist keine reguläre Bearbeitungszeit, sondern eine gesetzliche Obergrenze. Ist eine frühere Bearbeitung möglich, muss der Netzbetreiber auch entsprechend früher handeln.
Für Anlagen bis 30 kW, die an einem bereits bestehenden Netzanschluss errichtet werden, gelten seit den Änderungen des EEG zusätzliche Erleichterungen.
Unter bestimmten Voraussetzungen muss der Netzbetreiber bereits innerhalb eines Monats reagieren. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, dass der bestehende Netzanschluss technisch ungeeignet ist, kann die Anlage in den gesetzlich vorgesehenen Fällen sogar ohne ausdrückliche Zustimmung des Netzbetreibers angeschlossen werden. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass sämtliche technischen Anforderungen eingehalten werden.
Verletzt ein Netzbetreiber seine gesetzliche Pflicht zum unverzüglichen Netzanschluss oder verzögert er den erforderlichen Netzausbau schuldhaft, können nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 280 ff. BGB Schadensersatzansprüche bestehen.
Je nach Einzelfall können hierzu beispielsweise Schäden durch entgangene Einspeisevergütung oder andere nachweisbare wirtschaftliche Nachteile gehören.
