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Widerspruch mit Verfallsdatum – BGH präzisiert Dreijahreslösung

Mit Urteil vom 25.09.2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung zur sogenannten Dreijahreslösung im Energielieferungsrecht, insbesondere für Fernwärmelieferungsverträge, weiterentwickelt und präzisiert.

Das Urteil im Volltext finden Sie hier.

Im konkreten Fall wurde der Kläger von der Beklagten mit Wärme versorgt. Vertragliche Grundlage stellte der im Jahr 2008 zwischen den Parteien geschlossene Wärmeliefervertrag mit einer zehnjährigen Laufzeit dar. Der Wärmeliefervertrag beinhaltete eine Preisanpassungsklausel. Im Juli 2009 widersprach der Kläger, nach Zugang der ersten Jahresabrechnung, dem geänderten Wärmepreis, zahlte diesen gleichwohl anschließend über mehrere Jahre. Im Jahr 2018 schlossen die Parteien einen weiteren Wärmeliefervertrag ab.

Das KG Berlin hatte entschieden, dass die Preisanpassungsklausel betreffend den Arbeitsreis unwirksam sei und in der Folge dem Kläger die Rückzahlung des überzahlten Wärmeentgelts für die Vergangenheit zusteht. Der BGH hat das Urteil des KG Berlin teilweise aufgehoben.

Die Entscheidung des BGH lässt sich wie folgt zusammenfassen: Ein innerhalb der Dreijahresfrist erhobener Widerspruch verliert seine Wirkung, wenn der Kunde nicht spätestens innerhalb weiterer drei Jahre deutlich macht, dass er an seiner Beanstandung festhält. Die Zahlung des erhöhten Wärmepreises über längere Zeit ohne Bekräftigung des Einwands spricht in diesem Zusammenhang gegen die Fortgeltung des Widerspruchs.

Sind formularmäßige Preisanpassungsklauseln unwirksam, wird die dadurch entstehende Vertragslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB geschlossen. Dabei orientiert sich die Auslegung am hypothetischen Parteiwillen und dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Parteien hätten bei objektiv-generalisierender Abwägung ihrer Interessen nämlich eine Regelung getroffen, wonach ein frühzeitig erhobener, aber erfolglos gebliebener Widerspruch gegen eine Preiserhöhung seine Wirkung verliert, wenn er nicht spätestens innerhalb weiterer drei Jahre bekräftigt wird.

Zur Begründung hebt der Senat das besondere Interesse der Fernwärmeversorger an verlässlicher Kalkulation hervor. Angesichts hoher Investitionen und langer Vertragsbindungen wäre ein dauerhaft fortbestehender, aber über Jahre nicht erneuerter Widerspruch unzumutbar und würde die Versorger dem Risiko erheblicher Rückforderungsansprüche aussetzen. Deshalb ist es sachgerecht, dem Verbraucher eine Pflicht zur Bekräftigung seines Widerspruchs aufzuerlegen.

Für Verbraucher bedeutet das Urteil, dass ein einmaliger Widerspruch gegen Preisanpassungen nicht genügt. Wer seine Rückforderungsrechte sichern will, muss seine Einwände nicht nur innerhalb der ersten drei Jahre, sondern zusätzlich innerhalb einer weiteren Dreijahresfrist bekräftigen. Für Versorger schafft die Entscheidung dagegen mehr Rechtssicherheit und Planungssicherheit in der Preisgestaltung. Damit stellt der BGH eine Abwägung zwischen Verbraucherschutz und Versorgungssicherheit her und führt seine bisherige Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Preisänderungsklauseln konsequent fort.