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Das OLG Celle entscheidet zum „offensichtlichen Fehler“ i.S.d § 17 StromGVV

Eine erhebliche, nicht plausibel erklärbare Verbrauchsabweichung kann einen offensichtlichen Fehler i.S.d. § 17 Abs. 1  S. 2 Nr. 1 StromGVV begründen; wurde der Verbrauch jedoch mangels Zählerablesungen über Jahre geschätzt und der Kunde zuvor zur Selbstablesung aufgefordert, trägt er regelmäßig das Risiko, dass die ermittelte Verbrauchsabweichung möglicherweise noch nicht als derart enorm festzustellen ist.

OLG Celle, Urteil vom 04.03.2025 (Az. 13 U 60/24)

Das Urteil im Volltext finden Sie hier.

Bei der Klägerin handelt es sich um einen Stromlieferanten, der von der Beklagten die Zahlung des ausstehenden Stromentgelts für den Zeitraum November 2017 bis Oktober 2023 sowie die Duldung der Sperrung des Stromzählers wegen Zahlungsrückständen begehrte. Die Verbrauchsermittlung basierte im Zeitraum 2018 bis 2022 auf Schätzungen, da die Beklagte keine regelmäßigen Zählerstände an die Klägerin übermittelt hat.  Als im November 2022 in Folge eines Zählerwechsels die Werte abgelesen worden sind, stellte die Klägerin fest, dass der Stromverbrauch im streitgegenständlichen Zeitraum von ihr zu niedrig geschätzt wurde. Um das zu korrigieren, rechnete die Klägerin den tatsächlich angefallenen Mehrverbrauch verteilt über die Jahre rückwirkend ab.

Das Landgericht wies die Klage zunächst ab. Dies wurde damit begründet, dass zwischen 2018 und 2022 erhebliche, durch die Klägerin nicht plausibel erklärten Abweichungen im Stromverbrauch der Beklagten festgestellt wurden und damit die Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Verbrauchsermittlung bestehen würde, § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV.

Dagegen legte die Klägerin Berufung ein. Die Berufung hatte Erfolg.

Der Zahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus dem bestehenden Grundversorgungsvertrag. Die Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch. Insbesondere wurde eine Überprüfung der Messeinrichtung zu keinem Zeitpunkt veranlasst, § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StromGVV. Es bestehen darüber hinaus keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers, wie ihn die höchstrichterliche Rechtsprechung in restriktiver Auslegung fordern würde. Zwar bestehen deutliche Abweichungen der Verbrauchswerte, diese erreichen jedoch nicht die Schwelle, ab der ein offensichtlicher Fehler zu unterstellen wäre – etwa ein Mehrverbrauch um das Fünffache des Referenzwertes.

Darüber hinaus sind erhebliche Verbrauchsschwankungen grundsätzlich plausibel erklärbar, etwa durch Witterungseinflüsse, den Heizstrombedarf, unterschiedliche Nutzung des Gebäudes, bauliche Veränderungen oder die Inbetriebnahme einer (teileweise defekten) Photovoltaikanlage.

Der Umstand, dass über einen längeren Zeitraum keine konkreten Zählerablesungen erfolgt sind, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Klägerin hat ihrer Obliegenheit zur Aufforderung der Selbstablesung genügt. Im Ausgangspunkt normiert § 11 StromGVV i.Vm. § 40a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EnWG eine Selbstablesung durch den Letztverbraucher. Erfolgt die genannte Selbstablesung durch den Verbraucher nicht, besteht die Möglichkeit der Schätzung im Sinne des § 40 Abs. 2 EnWG. Das Risiko von Messfehlern wird dabei nicht auf das Versorgungsunternehmen verlagert.

Auch der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung des Zutritts zur Verbrauchsstelle zwecks Ablesung sowie auf Duldung der Versorgungssperre ist begründet. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 StromGVV i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 1, § 24 Abs. 3 NAV sind erfüllt. Es liegt ein Zahlungsrückstand von mehr als 100 € vor. Die Klägerin hat die Sperrung zuvor ebenfalls ordnungsgemäß angedroht.