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OVG Rheinland-Pfalz stärkt private Energiewende

Vor dem Hintergrund zunehmender Nachfrage nach dezentralen, erneuerbaren Energiequellen stellen sich für private Betreiber eine Reihe rechtlicher Fragen. Mit Urteil vom 4.04.2024 hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Frage der baurechtlichen Zulässigkeit einer Windenergieanlage im Außenbereich positiv beantwortet. Danach gehören Kleinwindenergieanlagen, die ausschließlich der privaten Nutzung dienen, zu den im Außenbereich privilegierten Vorhaben zur Nutzung der Windenergie nach §35 Abs.1 Nr.5 BauGB.

Die Kläger beantragten beim Landkreis Altenkirchen einen Bauvorbescheid für vier Kleinwindenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 6,5 Metern auf ihrem Grundstück im Außenbereich. Der Landkreis Altenkirchen lehnte dies mit der Begründung ab, das Vorhaben diene nicht der öffentlichen Energieversorgung und sei daher nicht privilegiert. Die Kernfrage des Verfahrens war, ob Kleinwindenergieanlagen nur dann baurechtlich privilegiert sind, wenn sie der öffentlichen Energieversorgung dienen. Die Grundstückseigentümer klagten hiergegen mit Erfolg vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Das Gericht verpflichtete den Beklagten zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheids. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein.

Das OVG Rheinland-Pfalz entschied zu Gunsten der Kläger. Damit wird der Weg für die private Energiewende weiter gestärkt. Nach der landesrechtlichen Regelung in Rheinland-Pfalz muss die Errichtung von Kleinwindenergieanlagen im Außenbereich einem privilegierten Vorhaben dienen, und es dürfen keine öffentlichen Belange entgegenstehen, vgl. § 62 Abs.1 Nr.4 f) LBauO, § 35 Abs.1 BauGB.

Dem Gericht zu folge, lässt sich die Einschränkung auf eine öffentliche Energieversorgung weder aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte, noch aus dem Sinn und Zweck der Norm ableiten. Eine ausschließlich private Nutzung kann daher im Sinne der Vorschrift privilegiert zulässig sein. Diese Auslegung entspricht der gesetzgeberischen Zielsetzung, die verstärkt auf eine umwelt- und Ressourcen schonende Energieversorgung durch den Einsatz erneuerbarer Energien abzielt. Windenergieanlagen leisten hierzu einen Beitrag.

Zudem begründet die Errichtung der Anlagen keine Gefahr einer Splittersiedlung. Bei der Beurteilung von Kleinwindenergieanlagen ist zu berücksichtigen, dass diese – isoliert betrachtet – zwar den Anschein einer Splittersiedlung erwecken könnten. Allerdings ist nicht zu erwarten, dass es zu einer nennenswerten Nachahmung durch Dritte kommt. Dies liegt zum einen daran, dass im Außenbereich nur wenige Wohngebäude vorhanden sind und der Bedarf an Kleinwindenergieanlagen somit begrenzt ist. Zum anderen ist ein wirtschaftlicher Betrieb solcher Anlagen bei Einspeisung des Stroms in das öffentliche Netz aufgrund des niedrigen Vergütungssatzes nicht rentabel. Eine Errichtung durch Dritte zur unternehmerischen Nutzung ist daher allenfalls in sehr begrenztem Umfang zu erwarten.