Der BGH hat bereits im Juli verkündet, dass Kunden ihren Stromliefervertrag auch dann kündigen können, wenn der Lieferant mit einer Preiserhöhung ausschließlich gestiegene Steuern, Abgaben oder Umlagen weitergibt. Nun liegen die Entscheidungsgründe vor. Sie bieten für Energieversorger Anlass, ihre AGB zu überprüfen.
Haushaltskunden, die außerhalb der Grundversorgung mit Energie beliefert werden, müssen von ihrem Energieversorger rechtzeitig, in jedem Fall aber vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte unterrichtet werden. Bei einer einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen durch den Lieferanten haben die Haushaltskunden zudem ein außerordentliches, fristloses Kündigungsrecht (§ 41 Abs. 3 EnWG).
Kein Ausschluss von Sonderkündigungsrecht durch AGB
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des beklagten Stromlieferanten sahen vor, dass diese Informationspflicht und das Kündigungsrecht nur dann gelten, wenn es sich um eine „echte“ Preisänderung handelt. Ändert sich der Preis nur deshalb, weil sich „hoheitliche Belastungen“, Steuern oder Abgaben ändern, schlossen die AGB die Informationspflicht und das Sonderkündigungsrecht aus. Als hoheitliche Belastungen waren beispielsweise die EEG-Umlage und die KWK-Umlage definiert.
Das Unternehmen hatte argumentiert, dass eine Anpassung des Preises aufgrund veränderter hoheitlicher Belastungen überhaupt keine Vertragsänderung sei. Falls doch, so sei sie jedenfalls nicht einseitig durch den Energieversorger veranlasst, sodass die Voraussetzungen eines Sonderkündigungsrechts nach § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG nicht vorlägen. Dabei setzte der Stromlieferant seine Hoffnung in eine Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2015, wonach eine automatische Preisanpassung an einen objektiven Verbraucherpreisindex, der von einer staatlichen Stelle erstellt wird, keine Vertragsänderung darstellt.
Für diese Unterscheidung zwischen „echten Preisanpassungen“ und Anpassungen an hoheitliche Belastungen sah der Bundesgerichtshof in der Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz jedoch keinen Raum. Eine Vertragsänderung in Stromlieferverträgen sei – nicht anders als in jedem sonstigen Kaufvertrag – jegliche Änderung der vertraglichen Regelungen. Dazu gehört insbesondere die Änderung des geschuldeten Preises; die als „hoheitliche Belastungen“ beschriebenen Kosten seien lediglich Preisbestandteile, die von dem Lieferanten bei seiner Kalkulation berücksichtigt werden. Das Urteil führt unter Berufung auf die Gesetzesbegründung und die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie aus, dass das Sonderkündigungsrecht bei allen Preisanpassungen, unabhängig von ihrem Auslöser entsteht.
Auch andere Stromlieferanten betroffen
Das gesetzliche Sonderkündigungsrecht für Stromkunden bei Preisanpassungen stellt Stromlieferanten vor ein erhebliches Problem: der Vertrieb an Haushaltskunden bietet ohnehin nur kleine Gewinnmargen, zudem werden Kunden im ersten Lieferjahr häufig mit Rabatten oder Bonusversprechen gelockt. Die jährlichen Umlagensteigerungen, auf welche die Lieferanten keinen Einfluss haben, müssen deshalb in der Praxis zwingend an den Kunden weitergegeben werden, um auch nur annähernd wirtschaftlich liefern zu können. Macht der Kunde dann von seinem Sonderkündigungsrecht bereits nach dem ersten Jahr Gebrauch, geht er dem Lieferanten verloren, oftmals bevor dieser auch nur einen Euro mit
ihm verdienen konnte.
Der Wunsch, das Sonderkündigungsrecht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen möglichst weitgehend einzuschränken, ist daher verständlich. Die Entscheidungsgründe des BGH verdeutlichen allerdings erneut, dass das Energiewirtschaftsgesetz hierfür nur wenig Spielraum bietet. Um das Risiko zu vermeiden, dass die allgemeinen Lieferbedingungen sich als rechtswidrig herausstellen und Kunden abwandern oder sogar erhöhte Preise zurückfordern können, sollten Energieversorgungsunternehmen ihre AGB daher gründlich überprüfen.
Der BGH hat mit seiner Entscheidung zunächst auch ein Hintertürchen für die Anpassung an Umlagensteigerungen und Steuern offengelassen. Ob eine automatische Weitergabe aller staatlich veranlassten Kosten in ihrer jeweils aktuellen Höhe an den Kunden, mit dem deutschen Energiewirtschaftsrecht vereinbar ist, ist nämlich ausdrücklich nicht Gegenstand des Urteils gewesen. Jedenfalls das allgemeine Vertragsrecht und das Preisklauselgesetz dürften der Gestaltung von automatisierten Preisgleitklauseln auch nicht entgegenstehen und zivilrechtlich keine Vertragsänderung darstellen. Für das europäische Recht hat der EuGH dies bereits bestätigt.
Mit einer geschickten Gestaltung von AGB kann daher wohl auch zukünftig vermieden werden, dass nicht beeinflussbare Umlagensteigerungen den ohnehin schmalen Gewinn aufzehren oder Kunden ganz abwandern.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Juli 2017, VIII ZR 163/16