Covid19: Erleichterungen für stromintensive Unternehmen

Mit einer neuen Verordnung will die Bundesregierung die Mehrbelastungen für stromintensive Unternehmen bei Netzentgelten durch die Corona-Pandemie verhindern.

Das Bundeskabinett hat auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft und Energie am 19.08.2020 die „Verordnung zur Umsetzung pandemiebedingter und weiterer Anpassungen in Rechtsverordnungen auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes“ beschlossen. Diese Verordnung stellt einen weiteren Versuch dar, pandemiebedingte Nachteile für energieintensive Unternehmen abzumildern und einer wirtschaftlichen Schieflagen entgegenzuwirken. Zentrales Vorhaben der Verordnung ist eine Übergangsregelung zur Absicherung stromintensiver Unternehmen, die bisher individuelle Netzentgelte erhielten. Um sicherzustellen, dass trotz des coronabedingten Minderverbauchs die individuellen Netznutzungsentgelte erhalten bleiben, sieht die Verordnung der Bundesregierung vor, dass sich Unternehmen 2020 bei Prüfung der Voraussetzungen für abgesenkte Netzentgelte ausnahmsweise auch auf ihre Verbrauchsdaten aus dem Vorjahr berufen dürfen.Hintergrund der drohenden Liquiditätsbelastungen sind die vom BMU im Verordnungsentwurf vorgesehenen Regelungen, nach denen Unternehmen zunächst für den CO₂-Ausstoß der sowohl vom europäischen als auch vom nationalen Emissionshandel betroffenen Anlagen doppelt zahlen müssen und sich anschließend auf Antrag den zu viel gezahlten Betrag zurückholen können – wohlgemerkt rund anderthalb Jahre später, nach Einreichung des im Rahmen des europäischen Emissionshandels zu erstellenden Emissionsberichtes. Bereits im Januar droht den betroffenen Unternehmen nach der enplify-Analyse branchenübergreifend ein negativer Liquiditätseffekt aus der möglichen Doppelbelastung von rund 100 Mio. € – pro Monat. Besonders betroffen sind die Branchen Chemie, Stahl / Eisen sowie die mineralverarbeitende Industrie. Aber auch die Papier- sowie die Kalkindustrie und Raffinerien müssen mit Cash-Einbußen rechnen.

Hintergrund

Netznutzungsentgelte machen ca. 25 % der gesamtem Stromkosten aus. Sie werden grundsätzlich von den regionalen Verteilnetzbetreibern auf Grundlage einheitlicher Preisregelungen erhoben, die der Regulierung der Bundesnetzagentur unterliegen.

Jedoch haben Letztverbraucher, bei denen die Jahreshöchstlast vorhersehbar in lastschwachen Zeiten auftritt (atypische Netznutzer), nach § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV ausnahmsweise ein Recht auf individuell vereinbarte, also niedrigere Netzentgelte. Gleiches gilt für Letztverbraucher, die das Netz besonders intensiv nutzen, vgl. § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV. Eine stromintensive Netznutzung liegt vor, wenn Unternehmen in einem Kalenderjahr an einer Abnahmestelle mindestens 7.000 Benutzungsstunden aufweisen und mehr als 10 Gigawattstunden Strom verbrauchen.

Solche individuellen Verträge bieten den energieintensiven Unternehmen teils Netzentgelte, die bis zu 90 Prozent günstiger sind als die regulären Beträge. Aufgrund der Coronapandemie mussten viele Unternehmen ihre Produktion drosseln und verbrauchen daher weniger Strom. Ohne dass sich die grundsätzliche Struktur ihres Strombezugs geändert hat, liefen sie Gefahr, die notwendigen Schwellen für ein individuelles Netzentgelt im Jahr 2020 nicht zu erreichen, so dass diese nicht genehmigt werden könnten. Bei Zahlung des regulären Netzentgelts wären die energieintensiven Unternehmen erheblichen zusätzlichen finanziellen Mehrbelastungen ausgesetzt. Um Unternehmen, die ohnehin mit dem Konjunktursturz zu kämpfen haben, nicht noch zusätzlich mit diesem Problem zu belasten und die Wertschöpfungsketten zu erhalten sowie Versorgungssicherheit zu gewährleisten, greift die neue Verordnung auf eine Regelung zurück, die zur Abmilderung der Auswirkungen der Finanzkrise 2008 schon einmal angewandt wurde.

Unternehmen, die im Jahr 2019 die Voraussetzungen für individuelle Netzentgelte erfüllt haben, sollen durch Anfügung des Absatz 10 an § 32 StromNEV den Anspruch erhalten, sich bei Prüfung ihrer Voraussetzungen für das Jahr 2020 auf die Verbrauchsdaten des Kalenderjahres 2019 zu beziehen. Die Daten des Jahres 2019 werden aber nur für die Erfüllung der Antragsvoraussetzungen herangezogen. Das individuelle Netzentgelt selbst berechnet sich auf der Grundlage des Jahres 2020.

Für die atypische Netznutzung (§ 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV) ist ebenfalls einen Anspruch auf Weitergeltung vorgesehen. Hierbei ist ebenso auf die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen im Kalenderjahr 2019 abzustellen (§ 19 Absatz 2 Satz 18 StromNEV).

Digitale Vertragsabwicklung wird erleichert

Darüber hinaus nimmt die Verordnung eine klarstellende Regelung in die StromNEV auf, die bei Stromflüssen zwischen den Mitgliedsstaaten, die grundsätzlich über das Übertragungsnetz fließen, den sachwidrigen Anfall von Netzentgelten im Falle technisch bedingter Stromtransite über Verteilernetzen vermeidet. Zudem müssen Netzbetreiber der Niederspannungs- und Niederdruckebene nunmehr aufgrund von Änderungen der Niederspannungsverordnung (NAV) und Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) durch den Verordnungsgeber ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen Neukunden nur dann in Papierform aushändigen, wenn diese es ausdrücklich wünschen. Ansonsten genügt es, diese „in Textform zur Verfügung zu stellen“. Das Schriftformerfordernis für den Abschluss von Netzanschlussverträgen wird durch ein reines Textformerfordernis ersetzt und ermöglicht somit auch einen Onlineabschluss. Es stellt bisher eine bürokratische Hürde dar und soll abgebaut werden. Der Gesetzgeber sieht das Schriftformerfordernis vor dem Hintergrund der nunmehr vorangetriebenen Digitalisierung als nicht mehr als erforderlich und zeitgemäß an und beziffert die hieraus entstehenden Einsparungen auf rund 1,4 Mio. Euro. Des Weiteren wurde während der Covid-19-Pandemie vermehrt nach Möglichkeiten gesucht, physische Kontakte vermeidbar zu machen.

Nach der Zustimmung durch den Bundesrat bedarf die Verordnung zum Inkrafttreten noch der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Fazit

Die Einführung des § 32 Absatz 10 StromNEV ist sehr zu begrüßen. Die energieintensiven Unternehmen haben ihr Bezugsverhalten nicht grundsätzlich geändert, sondern ihr Bezugsverhalten in der aktuellen pandemiebedingten Sondersituation ausnahmsweise anpassen müssen. Die Nachweisführung auf Grundlage der Daten des Kalenderjahres 2019 ist unbürokratisch und gibt den Unternehmen, die in der Vergangenheit von reduzierten Sonderentgelten profitiert haben, Planungssicherheit, auch in 2020 weiterhin begünstigt zu werden.

Zu beachten ist, dass es allerdings auch im Rahmen der Übergangsregelung noch bei einem beihilferechtlichen Vorbehalt bleibt, da bislang noch keine abschließende rechtliche Klärung der beihilferechtlichen Einordnung individueller Netzentgelte vorliegt. Insbesondere steht eine gerichtliche Entscheidung zu der Frage aus, ob bei der Gewährung individueller Netzentgelte staatliche Mittel eingesetzt werden (im Zusammenhang mit dem „Beschluss (EU) 2019/56 der Kommission vom 28. Mai 2018 über die staatliche Beihilfe SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) Deutschlands für Bandlastverbraucher nach Paragraf 19 StromNEV“ ist aktuell beim Europäischen Gericht erster Instanz ein Verfahren anhängig). Auf der Grundlage bisheriger Erkenntnisse geht die Bundesregierung jedoch davon aus, dass die Übergangsregelung des § 32 Absatz 10 StromNEV keine Auswirkungen auf die beihilferechtliche Behandlung hat.