Bundesregierung beschließt BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)

Das Bundeskabinett hat heute die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage beim nationalen Brennstoffemissionshandel beschlossen. Die betroffenen Unternehmen sollen künftig eine finanzielle Kompensation erhalten, wenn die CO2-Bepreisung zu einer Benachteiligung im grenzüberschreitenden Wettbewerb führt. Der Großteil dieser Mittel muss wiederum in den Klimaschutz investiert werden.

Seit Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels werden Brennstoffemissionen aus fossilen Energieträgern mit einem sogenannten CO2-Preis belegt. Diese Bepreisung führt in allen Wirtschaftsbereichen - soweit diese nicht vom EU-Emissionshandel erfasst sind - zu einer zusätzlichen Kostenbelastung beim Einsatz fossiler Brennstoffe.

Stehen die betroffene Unternehmen mit ihren Produkten im internationalen Wettbewerb kann nun die Situation eintreten, dass die mit der CO2-Bepreisung einhergehenden Kosten nicht über die Produktpreise abgewälzt werden können – etwa dann, wenn ausländische Wettbewerber keiner vergleichbar hohen CO2-Bepreisung unterliegen. In der Konsequenz besteht die Gefahr, dass die betroffenen Unternehmen ihre Produktion ins Ausland verlagern – was dort möglicherweise zu insgesamt höheren Emissionen führt (sog. „Carbon-Leakage“). Im Ergebnis würde damit die Zielsetzung des nationalen Brennstoffemissionshandel konterkarieren.

Um einen Carbon-Leakage zu vermeiden und die grenzüberschreitende Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Unternehmen sicherzustellen ermächtigt § 11 Absatz 3 BEHG die Bundesregierung dazu, Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen zu treffen. Derartige Maßnahmen sollen dabei sollen vorrangig durch finanzielle Unterstützung für klimafreundliche Investitionen erfolgen. Umgesetzt werden die Maßnahmen auf Basis einer Rechtsverordnung, die zwar nicht der Zustimmung des Bundesrates aber des Deutschen Bundestages bedarf.

Im Vorlauf zu dem nun vorliegenden Kabinettsentwurf hat die Bundesregierung am 23.09.2020 zunächst ein Eckpunktepapier beschlossen, das Festlegungen zu den wesentlichen Elementen einer Entlastungsregelung enthält. Die Bundesregierung hat dieses Eckpunktepapier an den Deutschen Bundestag übermittelt, der hierzu im Zusammenhang mit der abschließenden Beratung zum Ersten BEHG-Änderungsgesetz einen Entschließungsantrag angenommen hat. Der Kabinettsentwurf setzt die Maßgaben des Eckpunktepapiers und der Entschließung des Deutschen Bundestags um. Ebenso sind Rückmeldungen der Bundesländer und der Verbände eingeflossen.

Kernbestandteile der Verordnung sind die Bestimmung der beihilfefähigen Sektoren, die Berechnung der Beihilfehöhe, eine unternehmensbezogene Prüfung sowie die Festlegung von Gegenleistungen. Alle Sektoren und Teilsektoren, die von der Sektorenliste des EU-ETS erfasst sind, sind auch im nationalen Emissionshandel beihilfeberechtigt. Für weitere Sektoren besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Antragsverfahrens aufgenommen zu werden, sofern bestimmte quantitative oder qualitative Kriterien erfüllt werden. Dieser breite Ansatz gewährleistet, dass alle Unternehmen mit einem möglichen Carbon-Leakage-Risiko antragsberechtigt sind.

Der Auszahlungsbetrag richtet sich nach einem Kompensationsgrad, der abhängig von der Höhe der Emissionsintensität eines Sektors zwischen 65 und 95 Prozent abgestuft ist. Weitere Faktoren sind die beihilfefähigen Brennstoff- bzw. Wärmemengen sowie der sogenannte Benchmark-Ansatz: Dieser sorgt, analog zum EU-ETS, dafür, dass das Beihilfeniveau durch die 10 Prozent besten Anlagen einer Branche bestimmt wird. Damit sollen Anreize für Unternehmen geschaffen werden, in emissionsarme Technologien investieren. Unternehmen müssen ab dem Jahr 2023 zudem nachweisen, dass ihre Emissionsintensität eine Mindestschwelle überschreitet, ansonsten fallen sie auf einen Kompensationsgrad von 60 Prozent zurück.

Als Gegenleistung für die Kompensationszahlungen sind die Unternehmen verpflichtet, ein Energiemanagementsystem zu betreiben und ab 2025 mindestens 80 Prozent (in den Jahren 2023 und 2024: mindestens 50 Prozent) des Beihilfebetrages in Klimaschutzmaßnahmen zu investieren, die wirtschaftlich umsetzbar sind. Übergangsregelungen geben dabei insbesondere auch den kleineren Unternehmen ausreichend Zeit, um sich darauf einzustellen.

Zuständige Behörde für die Durchführung des Beihilfeverfahrens ist das Umweltbundesamt. Im Umweltbundesamt wird hierfür die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) federführend sein, die bereits die Beihilfeverfahren zur Strompreiskompensation im EU-Emissionshandel durchführt.

Die Verordnung wird dem Deutschen Bundestag zur Zustimmung vorgelegt. Da die Kompensationen eine Beihilfe darstellen, wird die Bundesregierung zudem die Genehmigung der Verordnung durch die Europäische Kommission beantragen.