BMZ: Nachhaltigkeitspflicht für EVU

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) beabsichtigt Unternehmen zur Einführung von Managementsystemen zum Schutz von Menschenrechten und Umweltbelangen zu verpflichten. Nicht zuletzt ausbeuterische Arbeitsbedingungen sollen so verhindert werden.

Dass es in der Bundesregierung Bestrebungen gibt, Unternehmen zu einer menschenrechtlichen Sorgfalt zu verpflichten, ist keine Überraschung. Deutschland würde sich damit an Entwicklungen anschließen, die seit der Verabschiedung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschen-rechte weltweit an Fahrt aufgenommen haben. Bei der Entwicklung ihres „Nationalen Aktionsplans für Wirtschaft und Menschenrechte 2016-2020“ hatte die Bundesregierung mit Verbänden und Nichtregierungsorganisationen umfassend die Möglichkeit eines solchen Gesetzes erörtert. Überraschend ist neben dem Zeitpunkt des Entwurfs der Umstand, dass sich die Sorgfaltspflicht auch auf Umweltbelange erstrecken soll. Eigentlich hatte sich die Koalition darauf verständigt, zunächst die Ergebnisse eines Monitorings Ende 2020 abzuwarten. Bis dahin sollte ein Konsortium um Ernst & Young aufwändig ermitteln, ob mindestens die Hälfte der größten deutschen Unternehmen fünf Kernelemente einer menschenrechtlichen Sorgfalt hinreichend umsetzt. Ob es den Wirtschaftsprüfern mit dem vorgegebenen methodischen Ansatz überhaupt möglich ist, zu einem brauchbaren Ergebnis zu gelangen, erscheint allerdings zweifelhaft.

Der Gesetzesentwurf betrifft alle der ca. 14.400 großen und in den sogenannten „Hochrisikosektoren“ auch alle mittelständischen Unternehmen in Deutschland. Zu den acht Hochrisikosektoren zählen auch die Energieversorger, ganz gleich ob sie selbst oder durch beherrschte Tochterunternehmen in Deutschland oder andernorts tätig sind.

Die vorgesehenen Pflichten erinnern stark an die typischen Elemente von Compliance- und Risikomanagementsystemen, mit denen große Unternehmen und die meisten mittelständischen Unternehmen bereits vertraut sein dürften: Risikoanalysen sind durchzuführen, Präventions-maßnahmen zu ergreifen, Abhilfe ist zu schaffen, ein Compliance-Beauftragter zu bestellen, ein Beschwerdemechanismus ist einzurichten, für den Schutz von Hinweisgebern ist zu sorgen. Die Einhaltung dieser Pflichten ist zu dokumentieren. Das Unternehmen hat regelmäßig Nachhaltigkeitsberichte zu veröffentlichen. Das Pflichtenprogramm wird relativ genau beschrieben und ist mehrfach durch den Begriff der „Angemessenheit“ geprägt. Diese „richtet sich nach den länder- und sektorspezifischen Risiken, der typischerweise zu erwartenden Schwere und Wahrscheinlichkeit möglicher Verletzungen, der Unmittelbarkeit des Verursachungsbeitrages sowie der Größe des Unternehmens und dem tatsächlichen und wirtschaftlichen Einfluss des Unternehmens auf den unmittelbaren Verursacher.“ 

Im Falle von Verstößen müssten Unternehmen mit Bußgeldern, der Compliance-Beauftragte sogar mit Strafe rechnen. Zudem würde das Gesetz eine zivilrechtliche Haftung erleichtern, wenn Menschen oder Umwelt in der globalen Wertschöpfungskette geschädigt werden und das Unternehmen seine Sorgfalt nicht pflichtgemäß angewandt hatte. Flankiert wird der Gesetzesentwurf durch Änderungen u.a. im Vergaberecht.

Der Gesetzesentwurf greift vieles von dem auf, was in den zahlreichen Dialogen zwischen Politik, Wirtschaft und Zivilgesellschaft als sinnvoll erkannt worden ist. Unter anderem wird die Bedeutung einer zweckmäßigen Vertragsgestaltung in der Wertschöpfungskette als Präventions-maßnahme deutlich. Fortschrittlich ist die Integration von Umwelt und Menschenrechten in das Compliance-Management-System. Hier wird sich die Unternehmensleitung genauestens überlegen müssen, welche konkreten Ziele sie für ihr CMS definiert. Hilfestellungen dafür stehen bereit.

Es erscheint unwahrscheinlich, dass der Gesetzesentwurf in diesem Umfang dem Kabinett zugeleitet und dort beschlossen wird. Dass der Umweltschutz in dem Entwurf gleichermaßen neben den Menschenrechtsschutz tritt, dürfte vielerseits Bedenken auslösen. Unternehmen müssen sich aber darauf gefasst machen, dass eine gesetzliche Verankerung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht auch in Deutschland unvermeidbar ist. Wer von den obigen Darstellungen überrascht ist, sollte schnellstens die Nachhaltigkeits- und Compliance-Beauftragten seines Unternehmens alarmieren. Noch ist es engagierten Unternehmen möglich, sich mit konstruktiven Vorschlägen in die Debatte einzubringen.