{"id":91,"date":"2020-07-01T16:51:00","date_gmt":"2020-07-01T16:51:00","guid":{"rendered":"https:\/\/energiewirtschaft.pro\/?p=91"},"modified":"2023-12-02T17:03:36","modified_gmt":"2023-12-02T17:03:36","slug":"entscheidung-des-eugh-zu-kommunaler-zusammenarbeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/energiewirtschaft.pro\/?p=91","title":{"rendered":"Entscheidung des EuGH zu kommunaler Zusammenarbeit"},"content":{"rendered":"\n<p>Mit Urteil vom 04.06.2020 (C-429\/19) hat der EuGH die Voraussetzungen f\u00fcr die Vergabefreiheit von Vereinbarungen zwischen \u00f6ffentlichen Auftraggebern i. S. v. Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014\/24\/EU ausgelegt. Der EuGH gelangt zu einer engen Auslegung.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem Urteil lag ein Vorabentscheidungsersuchen des OLG Koblenz an den Gerichtshof zugrunde. Beurteilt wurde eine Vereinbarung zwischen einem Abfallzweckverband, welchem die Aufgabe der Abfallentsorgung \u00fcbertragen worden ist, und einem Landkreis. In der Vereinbarung war der Kreis zur Abfallbehandlung in der von ihm betriebenen Abfallbehandlungsanlage verpflichtet worden. Diese Vereinbarung wurde als ausschreibungspflichtiger Dienstleistungsauftrag ger\u00fcgt und ein<br>Vergabenachpr\u00fcfungsverfahren gegen den Zweckverband eingeleitet. Nachdem der Nachpr\u00fcfungsantrag in erster Instanz zur\u00fcckgewiesen wurde, erfolgte die sofortige. Beschwerde bei dem vorlegenden OLG Koblenz.<\/p>\n\n\n\n<p>Unter anderem wurde beanstandet, dass es sich nicht um eine \u201eZusammenarbeit \u201c zwischen \u00f6ffentlichen Auftraggebern im Sinne von Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014\/24\/EU handele. Zwar ist auch der Zweckverband nach der in Rede stehenden Vereinbarung zur Lagerung und<br>Entsorgung bestimmter Abf\u00e4lle verpflichtet. Diese Pflichten wurden jedoch als nur theoretischer Natur beanstandet. Die Voraussetzungen einer \u201eZusammenarbeit \u201c seien mangels Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks und Beruhens der Zusammenarbeit auf einem kooperativen Konzept nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das OLG Koblenz war der Ansicht, es komme auf die Auslegung der in Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014\/24\/EU geregelten Voraussetzungen f\u00fcr eine \u201e<em>Zusammenarbeit<\/em>\u201c an, und hat diese Frage dem EuGH vorgelegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014\/24\/EU (inhaltlich \u00fcbereinstimmend \u00a7 108 Abs. 6 GWB) muss:<\/p>\n\n\n\n<p>der Vertrag eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten \u00f6ffentlichen Auftraggebern begr\u00fcnden \/ erf\u00fcllen, um sicherzustellen, dass von ihnen zu erbringende \u00f6ffentliche Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung \u00f6ffentlicher Ziele ausgef\u00fchrt werden, die Durchf\u00fchrung dieser Zusammenarbeit ausschlie\u00dflich durch \u00dcberlegungen im Zusammenhang mit dem \u00f6ffentlichen Interesse bestimmt sein und m\u00fcssen die beteiligten \u00f6ffentlichen Auftraggeber auf dem offenen Markt weniger als 20 % der durch die Zusammenarbeit erfassten T\u00e4tigkeiten erbringen.<\/p>\n\n\n\n<p>Fraglich sei, ob es eine \u201e<em>Zusammenarbeit<\/em>\u201c in diesem Sinne darstelle, wenn ein \u00f6ffentlicher Auftraggeber die Aufgabe der Abfallentsorgung auf seinem Gebiet, deren Erf\u00fcllung ihm nach nationalem Recht allein obliegt und f\u00fcr deren Erledigung mehrere Arbeitsschritte erforderlich sind, nicht vollst\u00e4ndig selbst erledige, sondern einen anderen \u00f6ffentlichen Auftraggeber gegen Entgelt zur Erf\u00fcllung eines Teils dieser Aufgabe beauftrage.<\/p>\n\n\n\n<p>Der EuGH stellt in seinem Urteil heraus, dass in Abgrenzung zum \u00f6ffentlichen Auftrag ein Zusammenwirken der beteiligten Kooperationspartner zur Erf\u00fcllung des \u00f6ffentlichen Ziels unerl\u00e4sslich sei. Die blo\u00dfe Erstattung von Kosten durch einen der Kooperationspartner reiche<br>nicht aus. Ein Zusammenwirken sei vorliegend nicht erkennbar, soweit in tats\u00e4chlicher Hinsicht keine Abfallentsorgung bzw. -lagerung durch den Zweckverband stattfinde. Im Vorlageverfahren habe der Zweckverband bereits einger\u00e4umt, dass es sich bei den Klauseln der Vereinbarung um reine Absichtserkl\u00e4rungen handele.<\/p>\n\n\n\n<p>In Anbetracht dieser Auslegungsmerkmale sind die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zusammenarbeit zwischen \u00f6ffentlichen Auftraggebern im Sinne der Richtlinie 2014\/24\/EU nicht erf\u00fcllt, wenn ein \u00f6ffentlicher Auftraggeber eine allein in seiner Verantwortung liegende Aufgabe im \u00f6ffentlichen Interesse nicht selbst erledigt, sondern gegen Entgelt in Teilen durch einen anderen \u00f6ffentlichen Auftraggeber erledigen l\u00e4sst.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 04.06.2020 (C-429\/19) hat der EuGH die Voraussetzungen f\u00fcr die Vergabefreiheit von Vereinbarungen zwischen \u00f6ffentlichen Auftraggebern i. S. v. Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014\/24\/EU ausgelegt. Der EuGH gelangt zu einer engen Auslegung. 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