{"id":84,"date":"2022-02-21T15:10:00","date_gmt":"2022-02-21T15:10:00","guid":{"rendered":"https:\/\/energiewirtschaft.pro\/?p=84"},"modified":"2024-02-10T16:32:21","modified_gmt":"2024-02-10T16:32:21","slug":"zur-zulaessigkeit-unterschiedlicher-grundversorgungstarife-fuer-bestands-und-neukunden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/energiewirtschaft.pro\/?p=84","title":{"rendered":"Zur Zul\u00e4ssigkeit unterschiedlicher Grundversorgungstarife f\u00fcr Bestands- und Neukunden"},"content":{"rendered":"\n<p>In den letzten Wochen haben sowohl eine Verbraucherzentrale als auch Wettbewerber auf dem Strom- und Gasmarkt versucht, Grundversorgern die Einf\u00fchrung unterschiedlicher Grundversorgungstarife f\u00fcr Bestands- und Neukunden wegen vermeintlicher Wettbewerbs und Kartellrechtsverletzungen im Wege einstweiliger Verf\u00fcgungsverfahren verbieten zu lassen. Das Landgericht K\u00f6ln, das Landgericht Berlin und das Landgericht Leipzig haben die Verf\u00fcgungsantr\u00e4ge als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen und dabei zu einigen bisher ungekl\u00e4rten Rechtsfragen Stellung genommen.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach der zutreffenden Auffassung der vorgenannten Landgerichte verst\u00f6\u00dft die Einf\u00fchrung unterschiedlicher Grundversorgungstarife f\u00fcr Bestands- und Neukunden nicht gegen \u00a7\u00a7 3a i.V.m. 36 Abs. 1 S. 1, 38 Abs. 1 EnWG. Das Landgericht Berlin (Urteil vom 25.01.2022, Az.: 92 O 1\/22 Kart) und das Landgericht Leipzig (Beschluss vom 02.02.2022, Az.: 01 HK O 167\/22) haben \u00fcbereinstimmend festgestellt, dass es sich bei den \u00a7\u00a7 36 Abs. 1 und 38 EnWG bereits nicht um Regelungen handelt, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Vorschriften haben vielmehr Marktzutrittsregelungen zum Inhalt, die keine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion haben. Diese Auffassung erscheint auch deshalb \u00fcberzeugend, weil Grundversorgungsunternehmen in einem Grundversorgungsgebiet grunds\u00e4tzlich nicht miteinander im Wettbewerb stehen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landgericht K\u00f6ln (Beschluss vom 08.02.2022, Az.: 31 O 14\/22) hat diese Frage offen gelassen, da die Einf\u00fchrung unterschiedlicher Grundversorgungstarife f\u00fcr Bestands- und Neukunden schon keinen Versto\u00df gegen \u00a7 36 Abs. 1 S. 1 EnWG darstelle, da dem Gebot der Gleichpreisigkeit kein allgemeines Diskriminierungsverbot zu entnehmen sei, wonach alle Angeh\u00f6rigen einer Kundengruppe gleichbehandelt werden m\u00fcssten (ebenso Landgericht Leipzig, Beschluss vom 02.02.2022, Az.: 01 HK O 167\/22). An dieser Einsch\u00e4tzung \u00e4ndert sich auch unter Ber\u00fccksichtigung des Art. 27 Abs. 1 der Elektrizit\u00e4tsbinnenmarkts-RL (Richtlinie (EU) 2019\/944 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 05.06.2019) nichts, da diese Regelung nicht per se davon ausgeht, dass eine Preisspaltung innerhalb der Gruppe der Haushaltskunden zu einer Diskriminierung f\u00fchrt, sondern voraussetzt, dass es verschiedene Preise geben kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Abgesehen davon sind nach Auffassung des Landgerichts K\u00f6ln auch die sch\u00fctzenswerten Interessen der Grundversorger zu ber\u00fccksichtigen. K\u00f6nnte der Grundversorger nicht mithilfe einer Preisspaltung auf die &#8211; unverschuldete &#8211; Weitergabe des unternehmerischen Risikos der preisg\u00fcnstigen Energielieferanten reagieren, so drohte die Gefahr der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit, die eine Grundversorgungspflicht entfallen lassen w\u00fcrde (\u00a7 36 Abs. 1 S. 2 EnWG).<\/p>\n\n\n\n<p>Dar\u00fcber hinaus bestehen auch keine kartellrechtlichen  Unterlassungsanspr\u00fcche wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 33 Abs. 1, 3, 19 Abs. 2 Nr. 3 GWB. Nach Auffassung des Landgerichts Berlin (Urteil vom 25.01.2022, Az.: 92 O 1\/22 Kart)<br>fehlt es an der erforderlich marktbeherrschenden Stellung eines Grundversorgers, wenn dieser nicht den gesamten Markt im Bereich der leitungsgebundenen Strom- bzw. Gasversorgung von Haushaltskunden in einem Versorgungsgebiet beherrscht. Allein die Monopolstellung aufgrund der Eigenschaft als Grundversorger reicht daf\u00fcr nicht aus, da sich diese ausschlie\u00dflich gegen\u00fcber den Abnehmern auswirke, nicht aber gegen\u00fcber weiteren Marktteilnehmern. In Anbetracht der Zergliederung dieses Marktes wird danach in aller Regel keine marktbeherrschende Stellung des Grundversorgers angenommen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Weiter fehlt es auch an der f\u00fcr die Aktivlegitimation von Wettbewerbern erforderlichen Betroffenheit. Sofern nicht gerechtfertigte Preiserh\u00f6hungen behauptet werden, fehlt es bereits deshalb an einer unmittelbaren Betroffenheit, weil sich zu hohe Preise eines Grundversorger tendenziell positiv auf die Gesch\u00e4ftsentwicklung der Wettbewerber auswirken, da hierdurch Kunden veranlasst werden, einem Anbieterwechsel zu vollziehen.<br>Eine mittelbare Betroffenheit eines Wettbewerbers komme nur in Betracht, wenn ein Grundversorger Bestandskunden zu Preisen unterhalb seines Einstandspreises beliefert.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Hinblick darauf, dass im Rahmen der Beurteilung der wettbewerbs- und kartellrechtlichen Zul\u00e4ssigkeit unterschiedlicher Grundversorgungstarife f\u00fcr Bestands- und Neukunden eine Vielzahl schwieriger und von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung ungekl\u00e4rter Grundsatzfragen von erheblicher Tragweite f\u00fcr die gesamte Energiewirtschaft und mit<br>schwerwiegenden Auswirkungen f\u00fcr das Tarifgef\u00fcge von Grundversorgern aufgeworfen werden, stellt sich die Frage, ob die streitgegenst\u00e4ndlichen Verfahren \u00fcberhaupt zur Entscheidung im Wege eines summarischen Eilrechtsschutzverfahrens geeignet sind. Dies vor dem Hintergrund, dass den betroffenen Grundversorgern im Fall des Erlasses einer einstweiligen Verf\u00fcgung massive Sch\u00e4den entst\u00fcnden.<\/p>\n\n\n\n<p>Zum einen m\u00fcssten sie Neukunden in der Grundversorgung (jedenfalls f\u00fcr sechs Wochen) trotz massiv gestiegener Einkaufspreise zwangsl\u00e4ufig zu den Konditionen des urspr\u00fcnglichen Grundversorgungstarifs beliefern, zum anderen w\u00fcrden sie aufgrund der dann erforderlichen deutlichen Erh\u00f6hung des urspr\u00fcnglichen Grundversorgungstarifs Bestandskunden verlieren, die sie nach einer K\u00fcndigung und Bindung in Sonderliefervertr\u00e4gen mit langen Vertragslaufzeiten anderer Anbieter nicht mehr zur\u00fcckgewinnen k\u00f6nnen, wenn eine ggf. erlassene einstweilige Verf\u00fcgung im Hauptsacheverfahren aufgehoben wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Zum anderen ist zu ber\u00fccksichtigen, dass ein einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren letztlich nur zu einer vorl\u00e4ufigen Entscheidung \u00fcber die rechtlichen Grundsatzfragen f\u00fchren kann, w\u00e4hrend im Klageverfahren eine abschlie\u00dfende h\u00f6chstrichterliche Entscheidung zu erwarten<br>ist. F\u00fcr die Parteien und die Rechtssicherheit w\u00e4re ein konsequentes Vorgehen im Rahmen einer Hauptsacheklage, die \u00fcber die Revision zu einer h\u00f6chstrichterlichen Entscheidung f\u00fchrt, die gegebenenfalls noch im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann, daher sach- und interessengerechter.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In den letzten Wochen haben sowohl eine Verbraucherzentrale als auch Wettbewerber auf dem Strom- und Gasmarkt versucht, Grundversorgern die Einf\u00fchrung unterschiedlicher Grundversorgungstarife f\u00fcr Bestands- und Neukunden wegen vermeintlicher Wettbewerbs und Kartellrechtsverletzungen im Wege einstweiliger Verf\u00fcgungsverfahren verbieten zu lassen. 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