{"id":559,"date":"2025-08-25T10:40:53","date_gmt":"2025-08-25T10:40:53","guid":{"rendered":"https:\/\/energiewirtschaft.pro\/?p=559"},"modified":"2025-09-15T10:34:56","modified_gmt":"2025-09-15T10:34:56","slug":"ein-olg-celle-entscheidet-zum-offensichtlichen-fehler-i-s-d-%c2%a7-17-stromgvv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/energiewirtschaft.pro\/?p=559","title":{"rendered":"Das OLG Celle entscheidet zum &#8222;offensichtlichen Fehler&#8220; i.S.d \u00a7 17 StromGVV"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Eine erhebliche, nicht plausibel erkl\u00e4rbare Verbrauchsabweichung kann einen offensichtlichen Fehler i.S.d. \u00a7\u202f17\u202fAbs. 1 \u202fS. 2\u202fNr.\u202f1\u202fStromGVV begr\u00fcnden; wurde der Verbrauch jedoch mangels Z\u00e4hlerablesungen \u00fcber Jahre gesch\u00e4tzt und der Kunde zuvor zur Selbstablesung aufgefordert, tr\u00e4gt er regelm\u00e4\u00dfig das Risiko, dass die ermittelte Verbrauchsabweichung m\u00f6glicherweise noch nicht als derart enorm festzustellen ist.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>OLG Celle, Urteil vom 04.03.2025 (Az. 13 U 60\/24)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil im Volltext finden Sie <a href=\"https:\/\/www.energiewirtschaft.pro\/download\/olg-celle-13-U-60-24.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">hier<\/a>.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um einen Stromlieferanten, der von der Beklagten die Zahlung des ausstehenden Stromentgelts f\u00fcr den Zeitraum November 2017 bis Oktober 2023 sowie die Duldung der Sperrung des Stromz\u00e4hlers wegen Zahlungsr\u00fcckst\u00e4nden begehrte. Die Verbrauchsermittlung basierte im Zeitraum 2018 bis 2022 auf Sch\u00e4tzungen, da die Beklagte keine regelm\u00e4\u00dfigen Z\u00e4hlerst\u00e4nde an die Kl\u00e4gerin \u00fcbermittelt hat.&nbsp; Als im November 2022 in Folge eines Z\u00e4hlerwechsels die Werte abgelesen worden sind, stellte die Kl\u00e4gerin fest, dass der Stromverbrauch im streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum von ihr zu niedrig gesch\u00e4tzt wurde. Um das zu korrigieren, rechnete die Kl\u00e4gerin den tats\u00e4chlich angefallenen Mehrverbrauch verteilt \u00fcber die Jahre r\u00fcckwirkend ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landgericht wies die Klage zun\u00e4chst ab. Dies wurde damit begr\u00fcndet, dass zwischen 2018 und 2022 erhebliche, durch die Kl\u00e4gerin nicht plausibel erkl\u00e4rten Abweichungen im Stromverbrauch der Beklagten festgestellt wurden und damit die M\u00f6glichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Verbrauchsermittlung bestehen w\u00fcrde, \u00a7 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV.<\/p>\n\n\n\n<p>Dagegen legte die Kl\u00e4gerin Berufung ein. Die Berufung hatte Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Zahlungsanspruch der Kl\u00e4gerin ergibt sich aus dem bestehenden Grundversorgungsvertrag. Die Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch. Insbesondere wurde eine \u00dcberpr\u00fcfung der Messeinrichtung zu keinem Zeitpunkt veranlasst, \u00a7 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StromGVV. Es bestehen dar\u00fcber hinaus keine hinreichenden Anhaltspunkte f\u00fcr das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers, wie ihn die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung in restriktiver Auslegung fordern w\u00fcrde. Zwar bestehen deutliche Abweichungen der Verbrauchswerte, diese erreichen jedoch nicht die Schwelle, ab der ein offensichtlicher Fehler zu unterstellen w\u00e4re \u2013 etwa ein Mehrverbrauch um das F\u00fcnffache des Referenzwertes.<\/p>\n\n\n\n<p>Dar\u00fcber hinaus sind erhebliche Verbrauchsschwankungen grunds\u00e4tzlich plausibel erkl\u00e4rbar, etwa durch Witterungseinfl\u00fcsse, den Heizstrombedarf, unterschiedliche Nutzung des Geb\u00e4udes, bauliche Ver\u00e4nderungen oder die Inbetriebnahme einer (teileweise defekten) Photovoltaikanlage.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Umstand, dass \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum keine konkreten Z\u00e4hlerablesungen erfolgt sind, f\u00fchrt zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Kl\u00e4gerin hat ihrer Obliegenheit zur Aufforderung der Selbstablesung gen\u00fcgt. Im Ausgangspunkt normiert \u00a7 11 StromGVV i.Vm. \u00a7 40a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EnWG eine Selbstablesung durch den Letztverbraucher. Erfolgt die genannte Selbstablesung durch den Verbraucher nicht, besteht die M\u00f6glichkeit der Sch\u00e4tzung im Sinne des \u00a7 40 Abs. 2 EnWG. Das Risiko von Messfehlern wird dabei nicht auf das Versorgungsunternehmen verlagert.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch der geltend gemachte Anspruch auf Gew\u00e4hrung des Zutritts zur Verbrauchsstelle zwecks Ablesung sowie auf Duldung der Versorgungssperre ist begr\u00fcndet. Die Voraussetzungen des \u00a7 19 Abs. 2 StromGVV i.V.m. \u00a7 21 Abs. 1 S. 1, \u00a7 24 Abs. 3 NAV sind erf\u00fcllt. Es liegt ein Zahlungsr\u00fcckstand von mehr als 100 \u20ac vor. Die Kl\u00e4gerin hat die Sperrung zuvor ebenfalls ordnungsgem\u00e4\u00df angedroht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine erhebliche, nicht plausibel erkl\u00e4rbare Verbrauchsabweichung kann einen offensichtlichen Fehler i.S.d. \u00a7\u202f17\u202fAbs. 1 \u202fS. 2\u202fNr.\u202f1\u202fStromGVV begr\u00fcnden; wurde der Verbrauch jedoch mangels Z\u00e4hlerablesungen \u00fcber Jahre gesch\u00e4tzt und der Kunde zuvor zur Selbstablesung aufgefordert, tr\u00e4gt er regelm\u00e4\u00dfig das Risiko, dass die ermittelte Verbrauchsabweichung m\u00f6glicherweise noch nicht als derart enorm festzustellen ist. OLG Celle, Urteil vom 04.03.2025 (Az. 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