{"id":19,"date":"2023-12-02T08:15:14","date_gmt":"2023-12-02T08:15:14","guid":{"rendered":"https:\/\/energiewirtschaft.pro\/?p=19"},"modified":"2024-02-10T23:24:36","modified_gmt":"2024-02-10T23:24:36","slug":"stromio-urteil-des-bgh-unwirksame-preisanpassung-bei-stromliefervertraegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/energiewirtschaft.pro\/?p=19","title":{"rendered":"&#8222;Stromio-Urteil&#8220; des BGH: Unwirksame Preisanpassung bei Stromliefervertr\u00e4gen"},"content":{"rendered":"\n<p>Der BGH hat bereits im Juli verk\u00fcndet, dass Kunden ihren Stromliefervertrag auch dann k\u00fcndigen k\u00f6nnen, wenn der Lieferant mit einer Preiserh\u00f6hung ausschlie\u00dflich gestiegene Steuern, Abgaben oder Umlagen weitergibt. Nun liegen die Entscheidungsgr\u00fcnde vor. Sie bieten f\u00fcr Energieversorger Anlass, ihre AGB zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Haushaltskunden, die au\u00dferhalb der Grundversorgung mit Energie beliefert werden, m\u00fcssen von ihrem Energieversorger rechtzeitig, in jedem Fall aber vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, auf transparente und verst\u00e4ndliche Weise \u00fcber eine beabsichtigte \u00c4nderung der Vertragsbedingungen und \u00fcber ihre R\u00fccktrittsrechte unterrichtet werden. Bei einer einseitigen \u00c4nderung der Vertragsbedingungen durch den Lieferanten haben die Haushaltskunden zudem ein au\u00dferordentliches, fristloses K\u00fcndigungsrecht (\u00a7 41 Abs. 3 EnWG). <\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kein Ausschluss von Sonderk\u00fcndigungsrecht durch AGB<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen des beklagten Stromlieferanten sahen vor, dass diese Informationspflicht und das K\u00fcndigungsrecht nur dann gelten, wenn es sich um eine \u201e<em>echte<\/em>\u201c Preis\u00e4nderung handelt. \u00c4ndert sich der Preis nur deshalb, weil sich \u201e<em>hoheitliche Belastungen<\/em>\u201c, Steuern oder Abgaben \u00e4ndern, schlossen die AGB die Informationspflicht und das Sonderk\u00fcndigungsrecht aus. Als hoheitliche Belastungen waren beispielsweise die EEG-Umlage und die KWK-Umlage definiert.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Unternehmen hatte argumentiert, dass eine Anpassung des Preises aufgrund ver\u00e4nderter hoheitlicher Belastungen \u00fcberhaupt keine Vertrags\u00e4nderung sei. Falls doch, so sei sie jedenfalls nicht einseitig durch den Energieversorger veranlasst, sodass die Voraussetzungen eines Sonderk\u00fcndigungsrechts nach \u00a7 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG nicht vorl\u00e4gen. Dabei setzte der Stromlieferant seine Hoffnung in eine Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2015, wonach eine automatische Preisanpassung an einen objektiven Verbraucherpreisindex, der von einer staatlichen Stelle erstellt wird, keine Vertrags\u00e4nderung darstellt.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr diese Unterscheidung zwischen \u201e<em>echten Preisanpassungen<\/em>\u201c und Anpassungen an hoheitliche Belastungen sah der Bundesgerichtshof in der Vorschrift des \u00a7 41 Abs. 3 Satz jedoch keinen Raum. Eine Vertrags\u00e4nderung in Stromliefervertr\u00e4gen sei &#8211; nicht anders als in jedem sonstigen Kaufvertrag &#8211; jegliche \u00c4nderung der vertraglichen Regelungen. Dazu geh\u00f6rt insbesondere die \u00c4nderung des geschuldeten Preises; die als \u201e<em>hoheitliche Belastungen<\/em>\u201c beschriebenen Kosten seien lediglich Preisbestandteile, die von dem Lieferanten bei seiner Kalkulation ber\u00fccksichtigt werden. Das Urteil f\u00fchrt unter Berufung auf die Gesetzesbegr\u00fcndung und die Elektrizit\u00e4tsbinnenmarktrichtlinie aus, dass das Sonderk\u00fcndigungsrecht bei allen Preisanpassungen, unabh\u00e4ngig von ihrem Ausl\u00f6ser entsteht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Auch andere Stromlieferanten betroffen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das gesetzliche Sonderk\u00fcndigungsrecht f\u00fcr Stromkunden bei Preisanpassungen stellt Stromlieferanten vor ein erhebliches Problem: der Vertrieb an Haushaltskunden bietet ohnehin nur kleine Gewinnmargen, zudem werden Kunden im ersten Lieferjahr h\u00e4ufig mit Rabatten oder Bonusversprechen gelockt. Die j\u00e4hrlichen Umlagensteigerungen, auf welche die Lieferanten keinen Einfluss haben, m\u00fcssen deshalb in der Praxis zwingend an den Kunden weitergegeben werden, um auch nur ann\u00e4hernd wirtschaftlich liefern zu k\u00f6nnen. Macht der Kunde dann von seinem Sonderk\u00fcndigungsrecht bereits nach dem ersten Jahr Gebrauch, geht er dem Lieferanten verloren, oftmals bevor dieser auch nur einen Euro mit<br>ihm verdienen konnte.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Wunsch, das Sonderk\u00fcndigungsrecht durch Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen m\u00f6glichst weitgehend einzuschr\u00e4nken, ist daher verst\u00e4ndlich. Die Entscheidungsgr\u00fcnde des BGH verdeutlichen allerdings erneut, dass das Energiewirtschaftsgesetz hierf\u00fcr nur wenig Spielraum bietet. Um das Risiko zu vermeiden, dass die allgemeinen Lieferbedingungen sich als rechtswidrig herausstellen und Kunden abwandern oder sogar erh\u00f6hte Preise zur\u00fcckfordern k\u00f6nnen, sollten Energieversorgungsunternehmen ihre AGB daher gr\u00fcndlich \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BGH hat mit seiner Entscheidung zun\u00e4chst auch ein Hintert\u00fcrchen f\u00fcr die Anpassung an Umlagensteigerungen und Steuern offengelassen. Ob eine automatische Weitergabe aller staatlich veranlassten Kosten in ihrer jeweils aktuellen H\u00f6he an den Kunden, mit dem deutschen Energiewirtschaftsrecht vereinbar ist, ist n\u00e4mlich ausdr\u00fccklich nicht Gegenstand des Urteils gewesen. Jedenfalls das allgemeine Vertragsrecht und das Preisklauselgesetz d\u00fcrften der Gestaltung von automatisierten Preisgleitklauseln auch nicht entgegenstehen und zivilrechtlich keine Vertrags\u00e4nderung darstellen. F\u00fcr das europ\u00e4ische Recht hat der EuGH dies bereits best\u00e4tigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit einer geschickten Gestaltung von AGB kann daher wohl auch zuk\u00fcnftig vermieden werden, dass nicht beeinflussbare Umlagensteigerungen den ohnehin schmalen Gewinn aufzehren oder Kunden ganz abwandern.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Juli 2017, VIII ZR 163\/16<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hat bereits im Juli verk\u00fcndet, dass Kunden ihren Stromliefervertrag auch dann k\u00fcndigen k\u00f6nnen, wenn der Lieferant mit einer Preiserh\u00f6hung ausschlie\u00dflich gestiegene Steuern, Abgaben oder Umlagen weitergibt. Nun liegen die Entscheidungsgr\u00fcnde vor. Sie bieten f\u00fcr Energieversorger Anlass, ihre AGB zu \u00fcberpr\u00fcfen. 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